Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 39b Unterrichtung der Gesellschafter

Stand: 01.01.2024

Bund

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.

§ 39a § 39c